Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
derproteinteig.com · Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Lieferungen von tiefgekühlten, rohen Pizzateiglingen („Ware") der M&Y Protein Pizza GmbH, Erzherzog-Karl-Straße 131-135/Obj 1/3101, 1220 Wien, FN 650579 i, Handelsgericht Wien („Verkäufer") über die Website derproteinteig.com.
- Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Ein Verkauf an Verbraucher findet nicht statt; KSchG und FAGG kommen nicht zur Anwendung.
- Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Produktdarstellung auf der Website ist ein unverbindliches Angebot zur Bestellung.
- Mit Absenden der Bestellung bzw. Abschluss des Zahlungsvorgangs gibt der Kunde ein bindendes Angebot ab. Der Vertrag kommt mit Bestellbestätigung per E-Mail oder mit Versand der Ware zustande.
- Der Kunde bestätigt mit der Bestellung, Unternehmer zu sein, und weist dies auf Verlangen (insb. durch UID-Nummer) nach.
§ 3 Preise, Zahlung, Verzug
- Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Versandkosten. Es gelten die Staffelpreise laut Website zum Zeitpunkt der Bestellung.
- Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Verkäufers per Sofortzahlung (Stripe) oder – nach positiver Bonitätsprüfung – auf Rechnung mit Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Erstbestellungen sind per Vorkasse/Sofortzahlung zu leisten.
- Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie ein Pauschalbetrag von EUR 40 für Betreibungskosten (§ 458 UGB); die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten bleibt vorbehalten.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 4 Lieferung, Wunschtermin, Gefahrübergang
- Geliefert wird tiefgekühlt in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Mindestbestellmenge: 70 Stück, bestellbar in 10er-Schritten; Mengen über 1.000 Stück nur nach individueller Vereinbarung.
- Der Kunde wählt bei Bestellung einen Wunschliefertermin (Dienstag–Freitag, mindestens 4 Werktage Vorlauf). Genannte Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt; ein Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB liegt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vor.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind; sie können gesondert fakturiert werden.
- Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Kunden über, bei vereinbarter Zustellung mit Andienung an der Lieferadresse zum bestätigten Termin.
- Der Kunde stellt sicher, dass die Anlieferung am Wunschtermin möglich ist (Erreichbarkeit, Annahme durch eine vertretungsbefugte Person, bei Palettenlieferung geeignete Entladestelle).
- Nimmt der Kunde die Ware am bestätigten Termin nicht an, gerät er in Annahmeverzug (§ 1419 ABGB). Angesichts der Verderblichkeit tiefgekühlter Ware erfolgt eine einmalige Ersatzzustellung gegen Ersatz der zusätzlichen Versandkosten; ab dem erfolglosen Erstzustellversuch trägt der Kunde die Gefahr der Verschlechterung.
§ 5 Tiefkühlware, Kühlkette
- Die Ware wird tiefgekühlt (−18 °C) übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Übernahme zu übernehmen und ohne Unterbrechung bei −18 °C einzulagern.
- Für Verschlechterungen der Ware, die auf einer Unterbrechung der Kühlkette nach Gefahrübergang beruhen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
- Hinweise zu Lagerung und Verarbeitung (Auftauen über Nacht bei 2–4 °C, keine Wiedereinfrierung, Verbrauch aufgetauter Ware binnen 48 Stunden) sind einzuhalten.
§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 UGB)
- Der Kunde hat die Ware bei Übernahme unverzüglich auf Transportschäden, erkennbare Mängel und den Zustand der Kühlkette (Temperatur, Verpackung) zu untersuchen.
- Transportschäden und Anzeichen einer Kühlkettenunterbrechung sind bei Übernahme auf dem Liefernachweis zu vermerken und dem Verkäufer binnen 24 Stunden schriftlich (E-Mail genügt) mit Fotodokumentation anzuzeigen.
- Sonstige offene Mängel sind binnen 3 Werktagen ab Übernahme, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt; Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus Irrtum über die Mangelfreiheit sind insoweit ausgeschlossen (§ 377 Abs 2 UGB).
§ 7 Gewährleistung
- Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht des ABGB mit folgenden Maßgaben: Die Gewährleistungsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Tiefkühl-Lagerung die auf dem Etikett angegebene Mindesthaltbarkeit, längstens 6 Monate ab Übergabe.
- Die Vermutung des § 924 ABGB (Mangel bei Übergabe) wird abbedungen; der Kunde hat nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
- Geringfügige optische Abweichungen (z. B. Risse), die die Verarbeitbarkeit nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar; der Verkäufer kann sie durch angemessene Gutschrift ausgleichen.
- Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Ersatzlieferung oder Preisminderung/Gutschrift; Wandlung bleibt bei fehlgeschlagener Verbesserung unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
- Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten (Belegen, Backen) und das Endprodukt zu veräußern. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer; am Endprodukt steht dem Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu.
- Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware sicherungshalber an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
§ 9 Lebensmittelrecht, Rückverfolgbarkeit, Rückruf
- Der Verkäufer liefert die Ware mit Chargenkennzeichnung sowie den Pflichtinformationen (insb. Allergene) gemäß VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und stellt ein Nährwertdatenblatt bereit.
- Beide Parteien führen die zur Rückverfolgbarkeit erforderlichen Aufzeichnungen (Art 18 VO (EG) Nr. 178/2002). Der Kunde dokumentiert, an welche Abgabestellen Ware welcher Charge gelangt ist, soweit er sie nicht unmittelbar an Endverbraucher abgibt.
- Im Fall eines Rückrufs oder einer Warnung arbeiten die Parteien unverzüglich zusammen (Art 19 VO (EG) Nr. 178/2002); der Kunde unterstützt insbesondere durch Sperrung und Rückgabe betroffener Chargen.
§ 10 Weiterverarbeitung durch den Kunden
- Der Kunde belegt, backt und vertreibt das Endprodukt in eigener Verantwortung. Für das Endprodukt, dessen Kennzeichnung (einschließlich Allergeninformation gegenüber seinen Gästen), Hygiene und Verkehrsfähigkeit ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
- Nährwert- und Werbeaussagen des Verkäufers beziehen sich ausschließlich auf den unbelegten Teigling.
§ 11 Haftung
- Der Verkäufer haftet – außer bei Personenschäden – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
- Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Ansprüche Dritter gegen den Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleiben unberührt.
§ 12 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.
§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien (Art 25 EuGVVO, Art 23 LugÜ, § 104 JN).
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt); das gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
